Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 X. trat in der Folge keine neue Arbeitstelle mehr an. Nach der Darstel- lung in der Prozesseingabe musste sie sich am 11. Februar 2004 einer zweiten Schulteroperation unterziehen; ein Zeugnis zu diesem Vorfall liegt allerdings nicht vor. Ein solches wurde erst wieder am 12. Juni 2006 von Dr. D. ausgestellt und bezieht sich auf das Jahr 2003. Danach soll die Patientin vom 7. bis 28. April 2003 sowie vom 28. Mai bis 11. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein; vom
12. Juni bis 23. September 2003 wird eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 3.
E. 3 Seit 2006 hat X. intensiveren Kontakt mit ihrer Schwägerin F.. Diese kümmerte sich im Zusammenhang mit einem Unfall ihres Bruders mit den Versicherungsangelegenheiten der Eheleute X.. Dabei kam die Sprache auch auf die Frage, ob für X. bei der Y. eine Taggeldversicherung bestanden habe. Im Laufe der Diskussionen mit Vertretern der früheren Arbeitgeberin von X. machte A., Dele- gierter des Verwaltungsrates, geltend, er habe die seinerzeitige Arbeitnehmerin an- lässlich eines Austrittsgesprächs auf die Möglichkeit hingewiesen, von der kollekti- ven Krankentaggeldversicherung in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten. Zum Beweis verwies er auf eine Checkliste, in welcher die Rubrik „Information be- züglich Erlöschen der Versicherungsleistungen nach Ablauf des Arbeitsverhältnis- ses“ als behandelt markiert ist. X. meldete sich innert der zur Verfügung stehenden Frist von 30 Tagen nicht bei der Krankenversicherung G. an; sie bestreitet, von der Arbeitgeberin auf dieses Recht aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Y. erkun- digte sich offenbar am 19. Juli 2006 bei der G., ob noch Leistungen aus der Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherung erbracht würden. Die G. trat jedoch mit Schreiben vom 25. August 2006 unter Hinweis auf die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 46 VVG auf den Versicherungsfall nicht mehr ein.
E. 4 Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten.“ Die Beklagte liess in ihrer Prozessantwort vom 4. Juni 2007 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. C. Mit Urteil vom 13. November 2007 wies das Bezirksgericht Maloja die Klage ab. Es auferlegte die Kosten der Vermittlung von 300 Franken und die Ge- richtskosten von total 8'000 Franken der Klägerin und verpflichtete diese, die Be- klagte aussergerichtlich mit Fr. 8'322.10 zu entschädigen. D. 1. Gegen dieses Urteil liess X. am 3. Januar 2008 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren bestätigte. 2. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter anwesend. Der Anwalt der Berufungsklägerin bestätigte in seinem Plädoyer den in der Berufungserklärung gestellten Antrag, während der Vertreter der Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung beantragte. Beide Anwälte ga-
E. 5 ben ihre Plädoyers zu den Akten. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur
Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
I. 1.
Die Berufungsklägerin hat ihr Arbeitsverhältnis mit der Y. durch ihre
Kündigung vom 30. Juni 2003 unter Hinweis auf das schlechte Arbeitsklima auf
Ende Juli 2003 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war sie nach einem ärztlichen Zeug-
nis von Dr. med. D. vom 23. Juni 2003 ab 30. Juni 2003 bis zum 23. September
2003 nur zu 50 % arbeitsfähig, wenn ihre Arbeit mit dem Heben schwerer Gewichte
verbunden war, sie war nach diesem Zeugnis hingegen 100 % arbeitsfähig, wenn
dies nicht der Fall war. Am 10. Juli 2003 stellte Dr. med. E. fest, X. sei seit dem 9.
Juli 2003 für drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig, und am 18. Juli 2003 attestierte
ihr der gleiche Arzt ab dem 9. Juli bis zum 31. Juli 2003 volle Arbeitsunfähigkeit.
Schliesslich legte die Berufungsklägerin im September 2003 ein weiteres Zeugnis
von Dr. E. vom 29. August 2003 vor, in welchem dieser seine Patientin für die Zeit
vom 9. Juli bis 31. August 2003 als zu 100 % arbeitsunfähig bezeichnete. Aufgrund
dieses letzten Attests bestand ein Lohnanspruch der Arbeitnehmerin bis Ende Au-
gust 2003, was von der Beklagten nie bestritten wurde, auch wenn der entspre-
chende Lohn angeblich wegen eines buchhalterischen Fehlers - offenbar aber auch,
weil X. diesbezüglich nie vorstellig geworden ist - erst auf Intervention des klägeri-
schen Anwalts hin im Oktober 2006 ausbezahlt wurde. Mit ihrer Klage fordert nun
die Berufungsklägerin von der Y. im Sinne eines Schadenersatzes im Wesentlichen
die Bezahlung von zwei Jahreslöhnen, weil es die Beklagte versäumt habe, sie auf
die Möglichkeit aufmerksam zu machen, am Schluss des Arbeitsverhältnisses von
der Kollektivtaggeldversicherung in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten,
wodurch ihr - da sie während der folgenden Jahre voll arbeitsunfähig gewesen sei
und folglich Anspruch auf Versicherungsleistungen gehabt hätte - ein entsprechen-
der Schaden entstanden sei. Der klägerische Anwalt warf dem Bezirksgericht Ma-
loja vor, es habe im angefochtenen Urteil aktenwidrig festgestellt, es lägen seit dem
14. November 2003 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr in den Akten. Die vor-
handenen Zeugnisse attestierten der Berufungsklägerin eine Arbeitsunfähigkeit bis
zum 19. August 2004. Dr. D. habe zwar das die Zeit bis zu diesem Datum abde-
ckende Zeugnis erst am 16. Juni 2006 ausgestellt, weil X. für die Periode vom 4.
Dezember 2003 bis zum 19. August 2004 keine Verwendung für Zeugnisse gese-
hen habe, nachdem sie den Augustlohn 2003 trotz Zeugnisses nicht erhalten habe.
Trotzdem habe sie Dr. D. konsultiert (am 19. August 2004), so dass dieser aufgrund
E. 6 seiner Notizen rückwirkend ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aufgrund unmittelbarer
Wahrnehmung habe ausstellen können. Für die Zeit nach dem 19. August 2004
bestünden sodann zwei Zeugnisse von Dr. D., von denen das zweite nach der er-
neuten Operation vom 10. November 2006 eine präzise Einschätzung enthalte und
eine dauernde 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit zwischen April 2003
und November 2006 attestiere.
Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf ist nicht gerechtfertigt, fuhr das Ge-
richt doch nach der Feststellung, es finde sich ausser einem Zeugnis vom 14. No-
vember 2003 kein weiteres mehr bei den Akten, mit der Formulierung fort: „welches
in den folgenden zwei Jahren nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt
worden wäre“. Der vollständige Satz entspricht also durchaus den Tatsachen, wur-
den doch zwischen dem 14. November 2003 und dem 12. Juni 2006 keine Arzt-
zeugnisse angefertigt. Da ihr die Berufungsklägerin auch vom Zeugnis vom 14. No-
vember 2003 keine Kenntnis gegeben hatte, wurde die Berufungsbeklagte also
letztmals durch das ihr offenbar am 17. September 2003 überbrachte Zeugnis von
Dr. E., welches eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2003 attestierte, über
den Gesundheitszustand der früheren Arbeitnehmerin informiert. Da X. ihr Arbeits-
verhältnis bereits auf Ende Juli 2003 gekündigt hatte, und das ärztliche Zeugnis eine
Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2003 belegte (für die
anschliessende Zeit vom 1. September bis 2. Oktober 2003 attestierte übrigens
auch das von Dr. D. am 14. November 2003 ausgestellte Zeugnis keine Arbeitsun-
fähigkeit), hatte die Y. keine Veranlassung, von sich aus nach weiteren Zeugnissen
zu fragen. Sie durfte mit anderen Worten davon ausgehen, dass die Angelegenheit
X. erledigt war, und es traf sie keine Verpflichtung, sich weiterhin mit dem Fall zu
befassen. Es hätte nun an der Berufungsklägerin gelegen, durch das Einreichen
weiterer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen
geltend zu machen. In der Berufungsbegründung wurde dazu ausgeführt, nachdem
X. trotz Abgabe des ihre Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2003 dokumentieren-
den Arztzeugnisses den Lohn für den August 2003 nicht ausgezahlt erhalten habe,
sei sie in guten Treuen der Auffassung gewesen, sie habe offenbar keinen Anspruch
mehr, da sie ja auch nicht mehr gearbeitet habe. Nachdem ihr das abgegebene
Zeugnis nichts gebracht habe, wäre aus der Sicht der unwissenden Berufungsklä-
gerin die Vorlage weiterer Zeugnisse nur eine völlig überflüssige Störung ihres
früheren Chefs gewesen. Dies zeige, wie schlecht die Klägerin über ihre Rechte im
Leben informiert sei. Dieser Einwand verfängt nicht. Die Berufungsklägerin kann
aus dem Umstand, dass sie rechtsunkundig ist, keine Vorteile für sich ableiten; viel-
mehr gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis schadet. All-
E. 7 gemein gültiger Beweisregel entsprechend ist der Arbeitnehmer, der für die Zeit
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfort-
zahlung geltend machen will, für das Vorliegen des Verhinderungsgrundes beweis-
pflichtig, welchem Erfordernis in der Regel durch Vorlage eines Arbeitsunfähigkeits-
zeugnisses entsprochen werden kann. Auch wenn eine Lohnausfallversicherung
den Lohnfortzahlungsanspruch zu übernehmen hat, ist regelmässig die Vorlage ei-
nes entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich und ausreichend (Rehbin-
der, Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, S. 183). Entsprechend dieser
Rechtslage war X. gehalten, weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beizubringen,
wenn sie über den 31. August 2003 hinaus Lohnersatz aus der Taggeldversiche-
rung beanspruchen wollte. Das eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 3.
Oktober bis 3. Dezember 2003 belegende ärztliche Zeugnis von Dr. med. D. vom
14. November 2003 legte die Berufungsklägerin ihrer früheren Arbeitgeberin unbe-
strittenermassen nicht vor. Ein nächstes Zeugnis wurde ebenfalls von Dr. D. erst
wieder am 12. Juni 2006 ausgestellt, wobei lediglich die schon bekannten Daten
aus dem Jahre 2003 bestätigt wurden. Vier Tage später schrieb der gleiche Arzt ein
weiteres Zeugnis, in welchem er - ebenfalls rückwirkend - eine volle Arbeitsunfähig-
keit für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 19. August 2004 attestierte. Am 19.
September 2006 stellte Dr. D. fest, es sei für ihn schwierig festzuhalten, welche
Arbeitsfähigkeit zwischen dem 19. August 2004 und dem 8. August 2006 bestanden
habe, da er die Patientin in diesem Zeitraum nicht gesehen habe. Er vermute, dass
vom 20. August 2004 bis zum 22. September 2005 eine eingeschränkte Funktion
der rechten Schulter bestanden habe. Nachdem er X. am 10. November 2006 er-
neut operiert hatte, stellte er in einem Bericht vom 5. März 2007 fest, er könne auf-
grund der intraoperativen Befunde nun deutlich aussagen, dass die Patientin zwi-
schen April 2003 und November 2006 stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Von allen diesen nach Ende August 2003 ausgestellten ärztlichen Zeugnissen er-
hielt die Y. erst im Jahre 2006 Kenntnis, worauf sie sich an die G. wandte, um den
Versicherungsfall anzumelden. Mit Schreiben vom 25. August 2006 lehnte die Ver-
sicherung jedoch gestützt auf Art. 46 VVG Leistungen aus der Kollektiv-Kranken-
taggeldversicherung mit der Begründung ab, Forderungen aus dem Versicherungs-
vertrage verjährten in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs-
pflicht begründe. Dass die Verjährung eintreten konnte, hat sich die Klägerin selbst
zuzuschreiben, indem sie von September 2003 bis im Sommer 2006 keine Arzt-
zeugnisse mehr einreichte. Sie kann für diese Unterlassung nicht unter Berufung
auf ihre angeblich mangelhaften Kenntnisse in administrativen Belangen ihre
frühere Arbeitgeberin verantwortlich machen, sondern hat die Folgen ihres passiven
Verhaltens selbst zu tragen. Wie schon dargelegt, brauchte die Beklagte sich nicht
E. 8 mehr weiter um die Angelegenheiten der Klägerin zu kümmern, nachdem diese ein
letztes Mal ein ihre Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2003 bestätigendes Zeugnis
beigebracht hatte und in der Folge nichts mehr von sich hören liess. X. hätte die
Möglichkeit gehabt und wäre - wenn sie noch Ansprüche geltend machen wollte -
verpflichtet gewesen, weitere Arztzeugnisse einzureichen. Wenn sie dies nicht ge-
tan hat und damit die Verjährung eintreten liess, kann sie nicht nachträglich ihrer
früheren Arbeitgeberin unter Hinweis auf deren Informations- und allgemeine Treu-
pflicht vorwerfen, sie nicht zum Beibringen zusätzlicher Zeugnisse angehalten zu
haben, und von der Beklagten mit dieser Begründung Ersatz für den ihr entstande-
nen Schaden verlangen. Der Klage kann daher schon aus diesem Grund kein Erfolg
beschieden sein.
2. a)
Der Hauptvorwurf der Klägerin geht dahin, sie sei von ihrer Arbeitge-
berin nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Arbeitnehmer, der seine
Stelle aufgebe, von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung übertreten
könne. Die Beklagte bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, X. sei anlässlich
des Austrittsgesprächs von dieser Möglichkeit Kenntnis gegeben worden. Sie beruft
sich zum Beweis dafür, dass entsprechend der an sich unbestrittenen Verpflichtung
zur Information eines aus dem Betrieb ausscheidenden Mitarbeiters vorgegangen
wurde, einerseits auf die Aussagen von A. und anderseits auf eine Checkliste, an-
hand welcher nach den Angaben dieses Zeugen die Austrittsgespräche jeweils ge-
führt werden. Der Vertreter der Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Aussa-
gen dieses Zeugen, der zu 75 % an der beklagten Firma beteiligt sei, hätten nur den
Wert einer Parteibehauptung. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Auch wenn A. eine massgebliche Stellung in der Y. einnimmt, ist er als Dritter und
demnach als Zeuge zu betrachten. Seine nahen Beziehungen zur Beklagten sind
bei der Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen, was im Übrigen auch für
die Aussagen der mit der Klägerin verschwägerten F. gilt. Der klägerische Rechts-
vertreter führte nun aus, A. habe ausgesagt, die Berufungsklägerin sei über das
Erlöschen ihrer Versicherungsdeckung im UVG informiert worden; X. habe aber kei-
nen Unfall, sondern eine Krankheit gehabt, weshalb Leistungen aus UVG und sol-
che aus der Krankenversicherung wegen Unfalls gar nicht zur Diskussion gestan-
den hätten. Falls das Informationsgespräch tatsächlich stattgefunden habe, hätte
dieses gar nicht das vorliegende Problem betroffen. Dazu ist zu sagen, dass sich
der Zeuge A. nicht genau in der zitierten Weise äusserte. Er sagte vielmehr aus, die
Checkliste sei Teil eines Management-Systems und es werde dort „ über die Versi-
cherungssituation der Mitarbeiterin orientiert, insbesondere über Fortführung und
Erlöschen der Versicherungsleistungen im UVG und KK“. Diese Aussagen des Zeu-
E. 9 gen sind also wesentlich weiter gefasst als es nach dem unvollständigen Zitat den
Anschein macht. So wie die Depositionen wirklich lauten, decken sie durchaus das
ganze für die Mitarbeiter massgebliche Versicherungswesen ab. Es ist daher nahe-
liegend und glaubhaft, dass anlässlich des Austrittsgesprächs auch das hier inter-
essierende Thema besprochen wurde, zumal sich in der Checkliste eine Rubrik „In-
formation bezüglich Erlöschen der Versicherungsleistungen nach Ablauf des Ar-
beitsverhältnisses“ findet. Es trifft zwar zu, dass das neue Formular in der Umschrei-
bung dieser Position wesentlich konkreter ist, woraus aber nicht leichthin geschlos-
sen werden kann, dass die Frage des Übertritts von der Kollektiv- in die Einzelver-
sicherung zur Zeit der Verwendung des alten Formulars nicht erörtert worden ist.
Da A. in seiner Stellung bei der Beklagten zweifellos regelmässig solche Austritts-
gespräche zu führen hat und dabei anhand der Checkliste vorzugehen pflegt, er-
scheint es dem Kantonsgericht naheliegend, dass er im Gespräch mit der Klägerin
auch die hier zur Diskussion stehende Routinefrage zur Sprache gebracht hat. Auch
wenn der strikte Beweis, dass das bei den Akten liegende Formular verwendet und
die Frage des Übertritts behandelt wurde, aufgrund der eingelegten Akten für sich
alleine nicht als absolut erbracht betrachtet werden mag, so sprechen die Akten
zusammen mit den Aussagen doch für die Richtigkeit der Schilderung des erfahre-
nen Arbeitgebers. Die Berufungsklägerin vermag jedenfalls nichts vorzubringen,
das ihre Sicht der Dinge als glaubwürdiger erscheinen liesse. Die Sachdarstellung
der Beklagten beruht immerhin auf dem Bestehen einer Checkliste, welche die Ver-
sicherungsproblematik erwähnt, sowie auf der allgemeinen Lebenserfahrung, wel-
che dafür spricht, dass die auf einer solchen Liste enthaltenen und als erledigt be-
zeichneten Punkte anlässlich einer Besprechung auch tatsächlich erörtert wurden.
Dass die heute verwendete Liste wohl aufgrund der durch dieses Verfahren gewon-
nenen Erfahrungen verbessert wurde, indem ausdrücklich auf das Übertrittsrecht
hingewiesen wird, steht dieser Annahme nicht entgegen und ist eher ungewöhnlich,
da sich eine Checkliste in der Regel doch eher mit der Erwähnung von Stichworten
begnügt. Wenn die Berufungsklägerin gestützt auf die Aussagen der Zeugin F. und
Auskünfte des Personalchefs H. auf ein unprofessionell organisiertes Personalwe-
sen der Beklagten schliesst und damit ihren Standpunkt zu stützen versucht, so ist
zu bemerken, dass H. selbst am Austrittsgespräch nicht teilnahm und folglich über
das, was dort gesprochen wurde, nichts aussagen kann, und dass die Klägerin
selbst nach der Schilderung ihrer Schwägerin offenbar in administrativen Dingen
recht ungeordnet ist und sich um ihre diesbezüglichen Angelegenheiten kaum küm-
mert, so dass es schwer fällt, aus der Tatsache, dass sie sich offenbar nicht mehr
zu erinnern vermag, anlässlich des Austrittsgesprächs auf die Möglichkeit, in die
Einzeltaggeldversicherung überzutreten, hingewiesen worden zu sein, zu schlies-
E. 10 sen, eine solche Information habe nicht stattgefunden. Nach Abwägen all dieser
Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Sachdarstellung der
Beklagten der Vorzug zu geben und damit davon auszugehen ist, dass die Klägerin
von A. korrekt auf ihr Recht, innert dreissig Tagen ihren Übertritt in die Einzelversi-
cherung zu erklären, aufmerksam gemacht worden ist.
b)
Die Berufungsklägerin wirft die Frage auf, ob die nur mündliche Infor-
mation betreffend den Übertritt in die Individualversicherung überhaupt gültig sein
konnte. Nach dem Arbeitsvertrag gelte der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Auto-
gewerbeverbandes der Schweiz (AGVS). Dieser sei für drei Kantone, darunter auch
Graubünden, nie verbindlich erklärt worden. Dennoch stehe im Arbeitsvertrag, dass
der GAV gelte. Als grosse Arbeitgeberin habe die Beklagte wissen müssen, dass
der GAV für den Kanton Graubünden nicht verbindlich erklärt worden sei. Wenn sie
trotzdem auf einen solchen verwiesen habe, so müsse sie die Gesamtarbeitsver-
träge anderer Kantone im Kopf gehabt haben, und es würde gegen Treu und Glau-
ben verstossen, wenn nachträglich argumentiert würde, der GAV sei im Kanton
Graubünden gar nicht gültig. Man habe daher den nächstliegenden GAV, nämlich
jenen der Ostschweiz, eingelegt, in welchem die Lohnfortzahlungspflicht in Art. 29
geregelt sei und im letzten Satz von Abs. 2 vorgeschrieben werde, die versicherte
Person müsse schriftlich über ihr Recht informiert werden, von der Kollektiv- in die
Einzelversicherung überzutreten.
Es steht fest, dass eine gesetzliche Pflicht, einen ausscheidenden Arbeitneh-
mer schriftlich über sein Recht, von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung
überzutreten, nicht besteht. Der Rechtsvertreter der Beklagten weist in diesem Zu-
sammenhang zu Recht darauf hin, dass die Taggeldversicherung nach dem Versi-
cherungsvertragsgesetz (VVG) und nicht nach dem Krankenversicherungsgesetz
(KVG) abgeschlossen wurde und dass folglich auch die im Sozialversicherungs-
recht vorgesehene schriftliche Mitteilung (Art. 71 KVG) nicht vorgeschrieben ist.
Auch die im Vertragsverhältnis zwischen der G. Versicherungen AG und der Y. gül-
tigen allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB Ausgaben 1996 und 2005) sehen
keine Schriftlichkeit vor, sondern halten lediglich fest, dass der Versicherungsneh-
mer (also der Arbeitgeber) den ausscheidenden Versicherten über das Übertritts-
recht und über die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung rechtzeitig zu
informieren habe. Auch mit dem Hinweis, im Arbeitsvertrag werde erwähnt, dass
der LGAV des AGVS gelte, lässt sich das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht be-
gründen. Offenbar wurde dieser Hinweis im Hinblick auf den Abschluss eines allge-
mein verbindlichen Landesvertrags in die Vereinbarung aufgenommen. Dazu kam
es aber auch nach den Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters nie, da
E. 11 unter anderem auch im Kanton Graubünden kein Gesamtarbeitsvertrag verbindlich erklärt wurde. Liegt aber ein verbindlicher GAV nicht vor, fällt ein solcher als Rechts- quelle gezwungenermassen ausser Betracht. Es kann nicht in Ermangelung eines auch für Graubünden gültigen Vertrages auf einen solchen der nächstgelegenen Region zurückgegriffen werden, kann doch die geographische Nähe nur ein denk- bares Kriterium bilden, um ersatzweise auf einen ausserkantonalen Vertrag abzu- stellen; doch könnte durchaus die sachliche Ausgestaltung des GAV einer entfern- teren Region einen gewichtigeren Grund darstellen, um den Vertrag auf ein inner- kantonales Rechtsverhältnis anzuwenden. Schon aus diesem Grunde kann es nicht zulässig sein, allein aus dem Umstand, dass in der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 auf einen GAV verwiesen wird, ohne weiteres jenen dreier Ostschweizer Kantone heranzuziehen. Im Übrigen ist festzustellen, dass in der zitierten Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Bst. f. mit der Formulierung, wonach der Versicherer dafür zu sorgen habe, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht auf Übertritt in die Ein- zelversicherung aufgeklärt werde (durch wen?), einem Dritten, der gar nicht Ver- tragspartei ist, eine Verpflichtung auferlegt wird, und nicht etwa der Arbeitgeber ver- pflichtet wird, den Arbeitnehmer schriftlich auf diese Möglichkeit aufmerksam zu ma- chen. Auch aus diesem Grunde lässt sich der Beklagten nicht vorwerfen, sie sei einer vertraglichen Pflicht, ihre Arbeitnehmerin schriftlich über ihr Recht zu informie- ren, in die Einzelversicherung überzutreten, nicht nachgekommen. Kann aber der Berufungsbeklagten auch aus diesem Grunde keine Vertragsverletzung angelastet werden, bleibt für eine Gutheissung der Klage kein Raum. Das erstinstanzliche Ur- teil ist damit zu bestätigen. II. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte zudem ausserge- richtlich zu entschädigen hat (Honorarnote vom 3. März 2008 abzüglich der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung).
E. 12 Demnach erkennt die Zivilkammer:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- (inkl. Schreibgebühr) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 3'305.60 (inkl. MWST) zu entschädigen hat.
- Gegen vorliegende, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 3 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Giger Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Tho- mas Schütt, Via Stredas 4, St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 13. November 2007, mitgeteilt am 12. Dezember 2007, in Sachen der Berufungsklägerin gegen die Y ., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Plazzet 11, Samedan, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A. 1. Am 4. Juli 2002 schlossen X. und A., letzterer für die Y., einen Arbeits- vertrag ab, nach welchem die Arbeitnehmerin am 8. Juli 2002 eine Stelle bei der Shell-Tankstelle in B. antreten sollte. Es wurde ein Monatslohn von 3’800 Franken vereinbart, bestehend aus einem Fixum von 2’800 Franken und einer garantierten Provision von 1’000 Franken. Es wurden das OR, die Betriebsordnung, der LGAV des AGVS sowie das Reglement der Personalfürsorgestiftung für anwendbar er- klärt. X. trat die Stelle vereinbarungsgemäss an und verrichtete an der Tankstelle Spuntino im C. einfachere Arbeiten wie die Bedienung der Kasse, das Auffüllen der Regale, den Ausschank von Getränken sowie die Zubereitung von Pizzas und Lasa- gne. Wegen Problemen mit der Schulter hatte X. Mühe, gewisse Arbeiten - insbe- sondere solche über Schulterhöhe - zu verrichten. Am 7. April 2003 wurde sie ein erstes Mal krankgeschrieben und am 11. April 2003 erstmals operiert. Offenbar war sie wegen ihrer Beschwerden in der Folge bei der Ausübung ihrer Arbeit behindert, so dass sie vermehrt auf die Hilfe von Mitarbeitern angewiesen war, wodurch sich das Arbeitsklima verschlechterte. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 kündigte sie da- her das Arbeitsverhältnis, und sie teilte der Arbeitgeberin mit, sie werde am 27. Juli 2003 ihren letzten Arbeitstag absolvieren. Als Grund gab sie das schlechte Arbeits- klima und die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern an. Am 23. Juni 2003 stellte Dr. med. D. ein ärztliches Zeugnis aus, in welchem er festhielt, die Patientin dürfe nur zu 100 % arbeiten, wenn sie keine schweren Gewichte heben müsse; sonst sei sie ab sofort bis 23. September 2003 nur zu 50 % arbeitsfähig. Ferner liegen aus dieser Zeit zwei ärztliche Zeugnisse von Dr.med. E. vor, nämlich eines vom 18. Juli 2003, wo X. vom 9. bis 31. Juli 2003 als voll arbeitsunfähig bezeichnet wird, sowie ein solches vom 29. August 2003, welches der Patientin für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Dieses Zeugnis überbrachte X. im September der Y.. Ein weiteres Zeugnis von Dr. D. vom 14. November 2003 bezeichnet die Patientin als vom 3. Oktober 2003 bis zum 3. Dezember 2003 als voll arbeitsunfähig. 2. X. trat in der Folge keine neue Arbeitstelle mehr an. Nach der Darstel- lung in der Prozesseingabe musste sie sich am 11. Februar 2004 einer zweiten Schulteroperation unterziehen; ein Zeugnis zu diesem Vorfall liegt allerdings nicht vor. Ein solches wurde erst wieder am 12. Juni 2006 von Dr. D. ausgestellt und bezieht sich auf das Jahr 2003. Danach soll die Patientin vom 7. bis 28. April 2003 sowie vom 28. Mai bis 11. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein; vom
12. Juni bis 23. September 2003 wird eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 3.
3 Oktober bis 3. Dezember 2003 wiederum eine solche von 100 % attestiert. Am 16. Juni 2006 schrieb Dr. D. ein weiteres Zeugnis, in welchem er festhielt, X. sei vom 1. Dezember 2003 bis 19. August 2004 100 % arbeitsunfähig gewesen. In einem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Schütt vom 19. September 2006 führte Dr. med. D. aus, es sei für ihn schwierig festzuhalten, welche Arbeitsfähigkeit zwischen dem 19. August 2004 und dem 8. August 2006 bestanden habe, da er die Patientin zwischen diesen beiden Daten nicht gesehen habe. Aufgrund einer rudi- mentären Einschätzung könne er sich soweit äussern, dass die Patientin an persis- tierenden Schulterschmerzen rechts leide und deswegen einer erneuten chirurgi- schen Intervention bedürfe. Es sei möglich, dass vom 20. August 2004 bis zum 22. September 2005 eine eingeschränkte Funktion der rechten Schulter bestanden habe. Am 5. März 2007 schrieb Dr. D. dem Rechtsvertreter von X., die am 10. No- vember 2006 durchgeführte Operation lasse nun eine präzisere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu. Aufgrund der intraoperativen Befunde könne heute retrospektiv gesagt werden, dass die Patientin zwischen April 2003 und November 2006 immer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Aussage könne er insbesondere über die Zeitspanne von August 2004 bis und mit September 2005 machen, obwohl die Patientin in dieser Zeit nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei. 3. Seit 2006 hat X. intensiveren Kontakt mit ihrer Schwägerin F.. Diese kümmerte sich im Zusammenhang mit einem Unfall ihres Bruders mit den Versicherungsangelegenheiten der Eheleute X.. Dabei kam die Sprache auch auf die Frage, ob für X. bei der Y. eine Taggeldversicherung bestanden habe. Im Laufe der Diskussionen mit Vertretern der früheren Arbeitgeberin von X. machte A., Dele- gierter des Verwaltungsrates, geltend, er habe die seinerzeitige Arbeitnehmerin an- lässlich eines Austrittsgesprächs auf die Möglichkeit hingewiesen, von der kollekti- ven Krankentaggeldversicherung in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten. Zum Beweis verwies er auf eine Checkliste, in welcher die Rubrik „Information be- züglich Erlöschen der Versicherungsleistungen nach Ablauf des Arbeitsverhältnis- ses“ als behandelt markiert ist. X. meldete sich innert der zur Verfügung stehenden Frist von 30 Tagen nicht bei der Krankenversicherung G. an; sie bestreitet, von der Arbeitgeberin auf dieses Recht aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Y. erkun- digte sich offenbar am 19. Juli 2006 bei der G., ob noch Leistungen aus der Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherung erbracht würden. Die G. trat jedoch mit Schreiben vom 25. August 2006 unter Hinweis auf die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 46 VVG auf den Versicherungsfall nicht mehr ein.
4 Aufgrund dieser Situation stellte sich X. auf den Standpunkt, es seien ihr we- gen des Versäumnisses der Y., sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, von der Kollek- tiv- in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten, zwei Jahreslöhne entgangen. Die Parteien führten in der Folge Vergleichsgespräche, in deren Verlauf die durch Rechtsanwalt Dr. Schütt vertretene X. ihre Forderung auf Fr. 62'307.-- bezifferte. Auch wenn sich die Parteien im Verlaufe der Diskussionen recht nahe kamen, konnte letztlich doch keine Einigung erzielt werden. B. Am 16. November 2006 meldete X. die Streitsache beim Kreisamt Oberengadin zur Vermittlung an. Die Sühneverhandlung vom 15. Dezember 2006 verlief erfolglos, so dass die Klägerin den Leitschein bezog und die Klage durch Prozesseingabe vom 26. März 2007 an das Bezirksgericht Maloja prosequierte. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin brutto Fr. 62'307.00 zu zahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf dem genannten Betrag gemäss Ziff. 1 die ordentlichen Sozialversicherungsabzüge abzuziehen und bei den zuständigen Sozialversicherungswerken einzuzahlen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Abrechnung über diese Ab- züge zuzustellen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf dem Nettolohn gemäss Ziff. 2 jährlich 5 % Verzugszins seit 1. Oktober 2004 zu zahlen.
4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten.“ Die Beklagte liess in ihrer Prozessantwort vom 4. Juni 2007 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. C. Mit Urteil vom 13. November 2007 wies das Bezirksgericht Maloja die Klage ab. Es auferlegte die Kosten der Vermittlung von 300 Franken und die Ge- richtskosten von total 8'000 Franken der Klägerin und verpflichtete diese, die Be- klagte aussergerichtlich mit Fr. 8'322.10 zu entschädigen. D. 1. Gegen dieses Urteil liess X. am 3. Januar 2008 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren bestätigte. 2. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter anwesend. Der Anwalt der Berufungsklägerin bestätigte in seinem Plädoyer den in der Berufungserklärung gestellten Antrag, während der Vertreter der Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung beantragte. Beide Anwälte ga-
5 ben ihre Plädoyers zu den Akten. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan- gen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : I. 1. Die Berufungsklägerin hat ihr Arbeitsverhältnis mit der Y. durch ihre Kündigung vom 30. Juni 2003 unter Hinweis auf das schlechte Arbeitsklima auf Ende Juli 2003 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war sie nach einem ärztlichen Zeug- nis von Dr. med. D. vom 23. Juni 2003 ab 30. Juni 2003 bis zum 23. September 2003 nur zu 50 % arbeitsfähig, wenn ihre Arbeit mit dem Heben schwerer Gewichte verbunden war, sie war nach diesem Zeugnis hingegen 100 % arbeitsfähig, wenn dies nicht der Fall war. Am 10. Juli 2003 stellte Dr. med. E. fest, X. sei seit dem 9. Juli 2003 für drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig, und am 18. Juli 2003 attestierte ihr der gleiche Arzt ab dem 9. Juli bis zum 31. Juli 2003 volle Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich legte die Berufungsklägerin im September 2003 ein weiteres Zeugnis von Dr. E. vom 29. August 2003 vor, in welchem dieser seine Patientin für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2003 als zu 100 % arbeitsunfähig bezeichnete. Aufgrund dieses letzten Attests bestand ein Lohnanspruch der Arbeitnehmerin bis Ende Au- gust 2003, was von der Beklagten nie bestritten wurde, auch wenn der entspre- chende Lohn angeblich wegen eines buchhalterischen Fehlers - offenbar aber auch, weil X. diesbezüglich nie vorstellig geworden ist - erst auf Intervention des klägeri- schen Anwalts hin im Oktober 2006 ausbezahlt wurde. Mit ihrer Klage fordert nun die Berufungsklägerin von der Y. im Sinne eines Schadenersatzes im Wesentlichen die Bezahlung von zwei Jahreslöhnen, weil es die Beklagte versäumt habe, sie auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, am Schluss des Arbeitsverhältnisses von der Kollektivtaggeldversicherung in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten, wodurch ihr - da sie während der folgenden Jahre voll arbeitsunfähig gewesen sei und folglich Anspruch auf Versicherungsleistungen gehabt hätte - ein entsprechen- der Schaden entstanden sei. Der klägerische Anwalt warf dem Bezirksgericht Ma- loja vor, es habe im angefochtenen Urteil aktenwidrig festgestellt, es lägen seit dem
14. November 2003 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr in den Akten. Die vor- handenen Zeugnisse attestierten der Berufungsklägerin eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. August 2004. Dr. D. habe zwar das die Zeit bis zu diesem Datum abde- ckende Zeugnis erst am 16. Juni 2006 ausgestellt, weil X. für die Periode vom 4. Dezember 2003 bis zum 19. August 2004 keine Verwendung für Zeugnisse gese- hen habe, nachdem sie den Augustlohn 2003 trotz Zeugnisses nicht erhalten habe. Trotzdem habe sie Dr. D. konsultiert (am 19. August 2004), so dass dieser aufgrund
6 seiner Notizen rückwirkend ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung habe ausstellen können. Für die Zeit nach dem 19. August 2004 bestünden sodann zwei Zeugnisse von Dr. D., von denen das zweite nach der er- neuten Operation vom 10. November 2006 eine präzise Einschätzung enthalte und eine dauernde 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit zwischen April 2003 und November 2006 attestiere. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf ist nicht gerechtfertigt, fuhr das Ge- richt doch nach der Feststellung, es finde sich ausser einem Zeugnis vom 14. No- vember 2003 kein weiteres mehr bei den Akten, mit der Formulierung fort: „welches in den folgenden zwei Jahren nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt worden wäre“. Der vollständige Satz entspricht also durchaus den Tatsachen, wur- den doch zwischen dem 14. November 2003 und dem 12. Juni 2006 keine Arzt- zeugnisse angefertigt. Da ihr die Berufungsklägerin auch vom Zeugnis vom 14. No- vember 2003 keine Kenntnis gegeben hatte, wurde die Berufungsbeklagte also letztmals durch das ihr offenbar am 17. September 2003 überbrachte Zeugnis von Dr. E., welches eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2003 attestierte, über den Gesundheitszustand der früheren Arbeitnehmerin informiert. Da X. ihr Arbeits- verhältnis bereits auf Ende Juli 2003 gekündigt hatte, und das ärztliche Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2003 belegte (für die anschliessende Zeit vom 1. September bis 2. Oktober 2003 attestierte übrigens auch das von Dr. D. am 14. November 2003 ausgestellte Zeugnis keine Arbeitsun- fähigkeit), hatte die Y. keine Veranlassung, von sich aus nach weiteren Zeugnissen zu fragen. Sie durfte mit anderen Worten davon ausgehen, dass die Angelegenheit X. erledigt war, und es traf sie keine Verpflichtung, sich weiterhin mit dem Fall zu befassen. Es hätte nun an der Berufungsklägerin gelegen, durch das Einreichen weiterer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend zu machen. In der Berufungsbegründung wurde dazu ausgeführt, nachdem X. trotz Abgabe des ihre Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2003 dokumentieren- den Arztzeugnisses den Lohn für den August 2003 nicht ausgezahlt erhalten habe, sei sie in guten Treuen der Auffassung gewesen, sie habe offenbar keinen Anspruch mehr, da sie ja auch nicht mehr gearbeitet habe. Nachdem ihr das abgegebene Zeugnis nichts gebracht habe, wäre aus der Sicht der unwissenden Berufungsklä- gerin die Vorlage weiterer Zeugnisse nur eine völlig überflüssige Störung ihres früheren Chefs gewesen. Dies zeige, wie schlecht die Klägerin über ihre Rechte im Leben informiert sei. Dieser Einwand verfängt nicht. Die Berufungsklägerin kann aus dem Umstand, dass sie rechtsunkundig ist, keine Vorteile für sich ableiten; viel- mehr gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis schadet. All-
7 gemein gültiger Beweisregel entsprechend ist der Arbeitnehmer, der für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfort- zahlung geltend machen will, für das Vorliegen des Verhinderungsgrundes beweis- pflichtig, welchem Erfordernis in der Regel durch Vorlage eines Arbeitsunfähigkeits- zeugnisses entsprochen werden kann. Auch wenn eine Lohnausfallversicherung den Lohnfortzahlungsanspruch zu übernehmen hat, ist regelmässig die Vorlage ei- nes entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich und ausreichend (Rehbin- der, Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, S. 183). Entsprechend dieser Rechtslage war X. gehalten, weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beizubringen, wenn sie über den 31. August 2003 hinaus Lohnersatz aus der Taggeldversiche- rung beanspruchen wollte. Das eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 3. Oktober bis 3. Dezember 2003 belegende ärztliche Zeugnis von Dr. med. D. vom
14. November 2003 legte die Berufungsklägerin ihrer früheren Arbeitgeberin unbe- strittenermassen nicht vor. Ein nächstes Zeugnis wurde ebenfalls von Dr. D. erst wieder am 12. Juni 2006 ausgestellt, wobei lediglich die schon bekannten Daten aus dem Jahre 2003 bestätigt wurden. Vier Tage später schrieb der gleiche Arzt ein weiteres Zeugnis, in welchem er - ebenfalls rückwirkend - eine volle Arbeitsunfähig- keit für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 19. August 2004 attestierte. Am 19. September 2006 stellte Dr. D. fest, es sei für ihn schwierig festzuhalten, welche Arbeitsfähigkeit zwischen dem 19. August 2004 und dem 8. August 2006 bestanden habe, da er die Patientin in diesem Zeitraum nicht gesehen habe. Er vermute, dass vom 20. August 2004 bis zum 22. September 2005 eine eingeschränkte Funktion der rechten Schulter bestanden habe. Nachdem er X. am 10. November 2006 er- neut operiert hatte, stellte er in einem Bericht vom 5. März 2007 fest, er könne auf- grund der intraoperativen Befunde nun deutlich aussagen, dass die Patientin zwi- schen April 2003 und November 2006 stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Von allen diesen nach Ende August 2003 ausgestellten ärztlichen Zeugnissen er- hielt die Y. erst im Jahre 2006 Kenntnis, worauf sie sich an die G. wandte, um den Versicherungsfall anzumelden. Mit Schreiben vom 25. August 2006 lehnte die Ver- sicherung jedoch gestützt auf Art. 46 VVG Leistungen aus der Kollektiv-Kranken- taggeldversicherung mit der Begründung ab, Forderungen aus dem Versicherungs- vertrage verjährten in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs- pflicht begründe. Dass die Verjährung eintreten konnte, hat sich die Klägerin selbst zuzuschreiben, indem sie von September 2003 bis im Sommer 2006 keine Arzt- zeugnisse mehr einreichte. Sie kann für diese Unterlassung nicht unter Berufung auf ihre angeblich mangelhaften Kenntnisse in administrativen Belangen ihre frühere Arbeitgeberin verantwortlich machen, sondern hat die Folgen ihres passiven Verhaltens selbst zu tragen. Wie schon dargelegt, brauchte die Beklagte sich nicht
8 mehr weiter um die Angelegenheiten der Klägerin zu kümmern, nachdem diese ein letztes Mal ein ihre Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2003 bestätigendes Zeugnis beigebracht hatte und in der Folge nichts mehr von sich hören liess. X. hätte die Möglichkeit gehabt und wäre - wenn sie noch Ansprüche geltend machen wollte - verpflichtet gewesen, weitere Arztzeugnisse einzureichen. Wenn sie dies nicht ge- tan hat und damit die Verjährung eintreten liess, kann sie nicht nachträglich ihrer früheren Arbeitgeberin unter Hinweis auf deren Informations- und allgemeine Treu- pflicht vorwerfen, sie nicht zum Beibringen zusätzlicher Zeugnisse angehalten zu haben, und von der Beklagten mit dieser Begründung Ersatz für den ihr entstande- nen Schaden verlangen. Der Klage kann daher schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.
2. a) Der Hauptvorwurf der Klägerin geht dahin, sie sei von ihrer Arbeitge- berin nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Arbeitnehmer, der seine Stelle aufgebe, von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung übertreten könne. Die Beklagte bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, X. sei anlässlich des Austrittsgesprächs von dieser Möglichkeit Kenntnis gegeben worden. Sie beruft sich zum Beweis dafür, dass entsprechend der an sich unbestrittenen Verpflichtung zur Information eines aus dem Betrieb ausscheidenden Mitarbeiters vorgegangen wurde, einerseits auf die Aussagen von A. und anderseits auf eine Checkliste, an- hand welcher nach den Angaben dieses Zeugen die Austrittsgespräche jeweils ge- führt werden. Der Vertreter der Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Aussa- gen dieses Zeugen, der zu 75 % an der beklagten Firma beteiligt sei, hätten nur den Wert einer Parteibehauptung. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Auch wenn A. eine massgebliche Stellung in der Y. einnimmt, ist er als Dritter und demnach als Zeuge zu betrachten. Seine nahen Beziehungen zur Beklagten sind bei der Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen, was im Übrigen auch für die Aussagen der mit der Klägerin verschwägerten F. gilt. Der klägerische Rechts- vertreter führte nun aus, A. habe ausgesagt, die Berufungsklägerin sei über das Erlöschen ihrer Versicherungsdeckung im UVG informiert worden; X. habe aber kei- nen Unfall, sondern eine Krankheit gehabt, weshalb Leistungen aus UVG und sol- che aus der Krankenversicherung wegen Unfalls gar nicht zur Diskussion gestan- den hätten. Falls das Informationsgespräch tatsächlich stattgefunden habe, hätte dieses gar nicht das vorliegende Problem betroffen. Dazu ist zu sagen, dass sich der Zeuge A. nicht genau in der zitierten Weise äusserte. Er sagte vielmehr aus, die Checkliste sei Teil eines Management-Systems und es werde dort „ über die Versi- cherungssituation der Mitarbeiterin orientiert, insbesondere über Fortführung und Erlöschen der Versicherungsleistungen im UVG und KK“. Diese Aussagen des Zeu-
9 gen sind also wesentlich weiter gefasst als es nach dem unvollständigen Zitat den Anschein macht. So wie die Depositionen wirklich lauten, decken sie durchaus das ganze für die Mitarbeiter massgebliche Versicherungswesen ab. Es ist daher nahe- liegend und glaubhaft, dass anlässlich des Austrittsgesprächs auch das hier inter- essierende Thema besprochen wurde, zumal sich in der Checkliste eine Rubrik „In- formation bezüglich Erlöschen der Versicherungsleistungen nach Ablauf des Ar- beitsverhältnisses“ findet. Es trifft zwar zu, dass das neue Formular in der Umschrei- bung dieser Position wesentlich konkreter ist, woraus aber nicht leichthin geschlos- sen werden kann, dass die Frage des Übertritts von der Kollektiv- in die Einzelver- sicherung zur Zeit der Verwendung des alten Formulars nicht erörtert worden ist. Da A. in seiner Stellung bei der Beklagten zweifellos regelmässig solche Austritts- gespräche zu führen hat und dabei anhand der Checkliste vorzugehen pflegt, er- scheint es dem Kantonsgericht naheliegend, dass er im Gespräch mit der Klägerin auch die hier zur Diskussion stehende Routinefrage zur Sprache gebracht hat. Auch wenn der strikte Beweis, dass das bei den Akten liegende Formular verwendet und die Frage des Übertritts behandelt wurde, aufgrund der eingelegten Akten für sich alleine nicht als absolut erbracht betrachtet werden mag, so sprechen die Akten zusammen mit den Aussagen doch für die Richtigkeit der Schilderung des erfahre- nen Arbeitgebers. Die Berufungsklägerin vermag jedenfalls nichts vorzubringen, das ihre Sicht der Dinge als glaubwürdiger erscheinen liesse. Die Sachdarstellung der Beklagten beruht immerhin auf dem Bestehen einer Checkliste, welche die Ver- sicherungsproblematik erwähnt, sowie auf der allgemeinen Lebenserfahrung, wel- che dafür spricht, dass die auf einer solchen Liste enthaltenen und als erledigt be- zeichneten Punkte anlässlich einer Besprechung auch tatsächlich erörtert wurden. Dass die heute verwendete Liste wohl aufgrund der durch dieses Verfahren gewon- nenen Erfahrungen verbessert wurde, indem ausdrücklich auf das Übertrittsrecht hingewiesen wird, steht dieser Annahme nicht entgegen und ist eher ungewöhnlich, da sich eine Checkliste in der Regel doch eher mit der Erwähnung von Stichworten begnügt. Wenn die Berufungsklägerin gestützt auf die Aussagen der Zeugin F. und Auskünfte des Personalchefs H. auf ein unprofessionell organisiertes Personalwe- sen der Beklagten schliesst und damit ihren Standpunkt zu stützen versucht, so ist zu bemerken, dass H. selbst am Austrittsgespräch nicht teilnahm und folglich über das, was dort gesprochen wurde, nichts aussagen kann, und dass die Klägerin selbst nach der Schilderung ihrer Schwägerin offenbar in administrativen Dingen recht ungeordnet ist und sich um ihre diesbezüglichen Angelegenheiten kaum küm- mert, so dass es schwer fällt, aus der Tatsache, dass sie sich offenbar nicht mehr zu erinnern vermag, anlässlich des Austrittsgesprächs auf die Möglichkeit, in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten, hingewiesen worden zu sein, zu schlies-
10 sen, eine solche Information habe nicht stattgefunden. Nach Abwägen all dieser Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Sachdarstellung der Beklagten der Vorzug zu geben und damit davon auszugehen ist, dass die Klägerin von A. korrekt auf ihr Recht, innert dreissig Tagen ihren Übertritt in die Einzelversi- cherung zu erklären, aufmerksam gemacht worden ist. b) Die Berufungsklägerin wirft die Frage auf, ob die nur mündliche Infor- mation betreffend den Übertritt in die Individualversicherung überhaupt gültig sein konnte. Nach dem Arbeitsvertrag gelte der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Auto- gewerbeverbandes der Schweiz (AGVS). Dieser sei für drei Kantone, darunter auch Graubünden, nie verbindlich erklärt worden. Dennoch stehe im Arbeitsvertrag, dass der GAV gelte. Als grosse Arbeitgeberin habe die Beklagte wissen müssen, dass der GAV für den Kanton Graubünden nicht verbindlich erklärt worden sei. Wenn sie trotzdem auf einen solchen verwiesen habe, so müsse sie die Gesamtarbeitsver- träge anderer Kantone im Kopf gehabt haben, und es würde gegen Treu und Glau- ben verstossen, wenn nachträglich argumentiert würde, der GAV sei im Kanton Graubünden gar nicht gültig. Man habe daher den nächstliegenden GAV, nämlich jenen der Ostschweiz, eingelegt, in welchem die Lohnfortzahlungspflicht in Art. 29 geregelt sei und im letzten Satz von Abs. 2 vorgeschrieben werde, die versicherte Person müsse schriftlich über ihr Recht informiert werden, von der Kollektiv- in die Einzelversicherung überzutreten. Es steht fest, dass eine gesetzliche Pflicht, einen ausscheidenden Arbeitneh- mer schriftlich über sein Recht, von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten, nicht besteht. Der Rechtsvertreter der Beklagten weist in diesem Zu- sammenhang zu Recht darauf hin, dass die Taggeldversicherung nach dem Versi- cherungsvertragsgesetz (VVG) und nicht nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) abgeschlossen wurde und dass folglich auch die im Sozialversicherungs- recht vorgesehene schriftliche Mitteilung (Art. 71 KVG) nicht vorgeschrieben ist. Auch die im Vertragsverhältnis zwischen der G. Versicherungen AG und der Y. gül- tigen allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB Ausgaben 1996 und 2005) sehen keine Schriftlichkeit vor, sondern halten lediglich fest, dass der Versicherungsneh- mer (also der Arbeitgeber) den ausscheidenden Versicherten über das Übertritts- recht und über die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung rechtzeitig zu informieren habe. Auch mit dem Hinweis, im Arbeitsvertrag werde erwähnt, dass der LGAV des AGVS gelte, lässt sich das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht be- gründen. Offenbar wurde dieser Hinweis im Hinblick auf den Abschluss eines allge- mein verbindlichen Landesvertrags in die Vereinbarung aufgenommen. Dazu kam es aber auch nach den Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters nie, da
11 unter anderem auch im Kanton Graubünden kein Gesamtarbeitsvertrag verbindlich erklärt wurde. Liegt aber ein verbindlicher GAV nicht vor, fällt ein solcher als Rechts- quelle gezwungenermassen ausser Betracht. Es kann nicht in Ermangelung eines auch für Graubünden gültigen Vertrages auf einen solchen der nächstgelegenen Region zurückgegriffen werden, kann doch die geographische Nähe nur ein denk- bares Kriterium bilden, um ersatzweise auf einen ausserkantonalen Vertrag abzu- stellen; doch könnte durchaus die sachliche Ausgestaltung des GAV einer entfern- teren Region einen gewichtigeren Grund darstellen, um den Vertrag auf ein inner- kantonales Rechtsverhältnis anzuwenden. Schon aus diesem Grunde kann es nicht zulässig sein, allein aus dem Umstand, dass in der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 auf einen GAV verwiesen wird, ohne weiteres jenen dreier Ostschweizer Kantone heranzuziehen. Im Übrigen ist festzustellen, dass in der zitierten Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Bst. f. mit der Formulierung, wonach der Versicherer dafür zu sorgen habe, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht auf Übertritt in die Ein- zelversicherung aufgeklärt werde (durch wen?), einem Dritten, der gar nicht Ver- tragspartei ist, eine Verpflichtung auferlegt wird, und nicht etwa der Arbeitgeber ver- pflichtet wird, den Arbeitnehmer schriftlich auf diese Möglichkeit aufmerksam zu ma- chen. Auch aus diesem Grunde lässt sich der Beklagten nicht vorwerfen, sie sei einer vertraglichen Pflicht, ihre Arbeitnehmerin schriftlich über ihr Recht zu informie- ren, in die Einzelversicherung überzutreten, nicht nachgekommen. Kann aber der Berufungsbeklagten auch aus diesem Grunde keine Vertragsverletzung angelastet werden, bleibt für eine Gutheissung der Klage kein Raum. Das erstinstanzliche Ur- teil ist damit zu bestätigen. II. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte zudem ausserge- richtlich zu entschädigen hat (Honorarnote vom 3. März 2008 abzüglich der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung).
12 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- (inkl. Schreibgebühr) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 3'305.60 (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 3. Gegen vorliegende, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: